Wir probieren das mit der SGO nochmal, mmmkay?

In Neumünster haben wir eine neue Schiedsgerichtsordnung beschlossen.

Nachdem Anthems entsprechende Satzungsänderung im Liquid mit 90 % angenommen wurde, schien es eine Formsache, diese auf dem BPT absegnen zu lassen.

Aber eine Kombination aus noch nicht ganz wachen Piraten, einem überzeugend auftretendem *echten* Juristen und einem Antrags-Autor, der sich seiner Sache vielleicht zu sicher war, haben wir uns eine SGO ans Bein genagelt, die eigentlich niemand wirklich haben will.

Hauptpunkt der Kritik ist, dass § 1 Absatz 3 für alle Fälle, die die SGO nicht abdeckt, die Zivilprozessordnung als Default heranzieht.

Das Problem daran ist, dass die Parteischiedsgerichtsbarkeit im Geist dem Verwaltungsrecht wesentlich näher steht als dem Zivilrecht.

Außerdem ist die ZPO für unsere Zwecke unnötig komplex, denn sie hat deutlich über 1000 Paragraphen und deckt Felder ab, das auf die Schiedsgerichtsverfahren, die in der Partei laufen können, nicht so wirklich passen. Wir haben also eine Kanone in Stellung gebracht, um damit auf unsere parteiinternen Spatzen zu schießen.

Die ZPO ist darauf ausgelegt, ein Verfahren unter Gleichen – auf wechselseitiger Augenhöhe – zu führen, wobei das Gericht keiner der beiden Seiten zugeneigt sein darf. Nach der ZPO müssen die Streitparteien den Streitstoff liefern und das Gericht darf nicht von sich aus (bzw nur in sehr sehr engen Grenzen) den Sachverhalt erforschen (d.h. es ist Voraussetzung, dass eine Partei den Punkt vorher erwähnt, denn sonst setzt sich das Gericht ggf. dem Vorwurf der Befangenheit aus). Ich votiere für die VwGO – dort ist das etwas entspannter (weil weniger formell (geringere Anforderungen an den zu stellenden Antrag, Beweisbeibringung)) geregelt, wobei auch hier das Gericht objektiv bleiben muss – es darf aber bessere Hilfestellung geben, ohne befangen zu sein.

Nach der SchGO muss ein Gericht ein Verfahren erst eröffnen – etwas, was der Zivilprozessordnung vollkommen fremd ist; wenn dort geklagt wird, wird das Verfahren durchgeführt – das Gericht hat keine Chance, das lege artis “abzubiegen”. Das sollte ersatzlos rausfliegen. In der VwGO kann auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden – hier stellt sich die Frage, ob das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit und Objektivität der Schiedsgerichte bei der Basis vorhanden ist (AFAICT hat noch kein SchG objektiv größeren “Mist” gebaut).

Das Schiedsgericht muss in der Folgezeit – gleich wie offensichtlich unsinnig – oder offensichtlich unbegründet – ein Antrag ist – mündlich verhandeln und eine mündliche Verhandlung unter Anwesenden kann von den Verfahrensbeteiligten erzwungen werden (d.h. es entstehen aus meiner Sicht überflüssige Kosten für Anreisen). Mit der VwGO ließe sich das verhindern.

§ 9 Abs. 6 S. 6 SGO: die Wiedereinsetzung – bei Mängeln der Klageschrift. Wenn eine Klageschrift formelle (oder teilweise inhaltliche) Mängel aufweisen sollte und diese “geheilt” werden, ist das kein Fall der “Wiedereinsetzung” (weil das nur bei bestimmten, im Regelfall gesetzlichen, Fristen geht), sonder eine Frage der Berücksichtigung verspäteten (ggf. nicht nachgelassenen) Vorbringens. Hier zeigt sich die Schwäche der ZPO: Vorbringen nach der Frist bleibt nach § 296 ZPO im Regelfall unberücksichtigt (ohne mündliche Verhandlung), nach § 87b Abs. 3 VwGO darf das Gericht (Schiedsgericht) das ein wenig großzügiger handhaben (“ohne Mitwirkung ermittelbar” das sollte im Regelfall passen).

Ich stelle diese Frage also hiermit erneut zur Debatte.

Es gibt vier Liquid-Inis für Satzungsänderungsanträge:

  1. wir kehren zur SGO in der prä-Neumünster-Version zurück (https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/4508.html)
  2. wir behalten die aktuelle Version der SGO (https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/4509.html)
  3. wir beschliessen Anthems Antrag, so wie er ihn in Neumünster vorgestellt hat (https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/4507.html)
  4. wir beschliessen Anthems Antrag mit noch zu diskutierenden Modifikationen (https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/4506.html)

Dabei ist wichtig, dass die ersten drei Inis NICHT ZUR DISKUSSION STEHEN, weil dies die alten Versionen der SGO ohne Änderung sind.

Da Anthem jedoch darauf hinwies, dass sein Antrag inzwischen ein wenig poliert werden könne, wird dieser Antrag als Basis für eine Diskussion (siehe 4.) benutzt.

Lasst es uns dieses Mal richtig machen!

Unten findet Ihr einen direkten Vergleich zwischen der alten SGO, der aktuellen SGO und Anthems Antrag in seiner ursprünglichen Form:

Alte SGO Aktuelle SGO Anthems Antrag
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
§ 1 – Grundlagen § 1 – Grundlagen § 1 – Grundlagen
(1) Die vom Bundesparteitag verabschiedete Schiedsgerichtsordnung dient der inneren Ordnung
der Schiedsgerichte.
(1) Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht. (1) Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten.
(2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch
andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung
explizit vorsieht.
(2) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren. (2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch
andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung
explizit vorsieht.
(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein
gerechtes Verfahren.
(3) Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderweitige Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend und ergänzend anzuwenden. (3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein
gerechtes Verfahren.
§ 2 – Schiedsgericht § 2 – Schiedsgericht § 2 – Schiedsgericht
(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. (1) Die Schiedsgerichte (Gerichte) sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden. (1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.
(2) Die Richter fällen ihre Entscheidung nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der
Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung
nach Wortlaut und Sinn aus.
(2) Die Schiedsrichter (Richter) fällen ihre Entscheidungen nach besten Wissen und Gewissen
auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die
Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus.
(2) Die Schiedsrichter (Richter) fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen
auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die
Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus.
(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu
kommentieren.
(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu
kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Gerichte, alle
Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit
diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu
kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die
ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu
behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.
(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht
dies unverzüglich öffentlich bekannt zumachen.
(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht
dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so kann das
Schiedsgericht dies öffentlich bekannt machen.
(5) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese soll insbesondere Regelungen
über:

  • die zugelassenen Wege für die Kommunikation mit dem Schiedsgericht (einschließlich Festlegung
    der zugelassenen Datenformate)
  • die Beratungen des Schiedsgerichts, insbesondere deren Häufigkeit und Einberufung sowie die
    Beschlussfähigkeit
  • die Medien für die Sitzungen des Schiedsgerichts und für die Dokumentation der Verfahren
  • die Aktenführung des Schiedsgerichts, insbesondere die Aktenzeichen für die verschiedenen Verfahrensarten und die Sicherung gegen unberechtigten Zugriff
  • die Einladung zu mündlichen Anhörungen und deren Ablauf und Dokumentation.
(5) Die Gerichte geben sich eine Geschäftsordnung für die Gerichtsorganisation, die ins-besondere die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation regelt. Diese soll Regelungen enthalten über den Berichterstatter, die Vertretung des Vorsitzenden bzw. Übertragung von Aufgaben auf den Berichterstatter, die Beratungen innerhalb des Gerichtes. Ferner legt das Gericht fest, wie die Aktenzeichen zu den Verfahren vergeben und veröffentlicht werden, soweit dies nicht den Regelungen dieser Schiedsgerichtsordnung widerspricht. Ferner hat das Gericht die Art der Veröffentlichung getroffener Entscheidungen und mündlicher Verhandlungstermine festzulegen und dabei ggf. schutzwürdige Belange Beteiligter durch Anonymisierung zu berücksichtigen. (5) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere
Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation, über die
Bestimmung von Berichterstattern und die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und
Verhandlungen. Ferner legt das Schiedsgericht fest, wie die Aktenzeichen zu den Verfahren
vergeben werden, wo Urteilsveröffentlichungen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen
und weitere Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Auch ist dort festzuhalten, wie die
Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes geführt wird, wo die Akten aufbewahrt werden,
und wie den Verfahrensbeteiligten die Akteneinsicht ermöglicht wird.
§ 3 – Einrichtung § 3 – Einrichtung § 3 – Einrichtung
(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet. (1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Gerichte eingerichtet. (1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.
(2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer
Schiedsgerichte eingerichtet werden.
(2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliede-rungsebene Gerichte eingerichtet werden. (2) Nach Beschluss der Mitgliederversammlung eines Landesverbandes können auch auf der
direkt untergeordneten Gliederungsebene Schiedsgerichte eingerichtet werden. Näheres kann
die Landessatzung regeln.
§ 4 – Besetzung § 4 – Besetzung § 4 – Besetzung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern.
Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das
Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt. (1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern.
(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet
über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Versammlungsleiters. (2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet
über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.
(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden. (3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.
(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter
gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden.
(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter
gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. §5 Abs. 8
bleibt unberührt.
(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter
gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden.
(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben
hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen
Schiedsgerichts im Amt.
(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt. (5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben
hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen
Schiedsgerichts im Amt.
(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf
dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der
Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen führen zu keiner Amtszeitverlängerung.
(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit. (6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf
dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der
Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.
(7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl
sind andere Ämter aufzugeben.
(7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl sind andere Ämter aufzugeben. Dies gilt nicht für Parteitagsämter höherer oder gebietsfremder Parteigliederungen. (7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl
sind andere Ämter aufzugeben.
(8) Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein
(Verbot der Doppelbefassung in mehreren Instanzen).
(8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.
(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.
§ 5 – Nachrückregelung § 5 – Nachrückregelung § 5 – Nachrückregelung
(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären. (1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären. (1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar dass ein Richter im Verlauf des
Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für
dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen. (2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar dass ein Richter im Verlauf des
Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für
dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen.
(3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt.
Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen. (3) Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis
der Befangenheit zu beantragen. Ebenso kann jeder Richter seine eigene Ablehnung wegen Besorgnis
der Befangenheit beantragen.
(4) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner Mitte einen neuen
Vorsitzenden Richter.
(4) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden Richter. (4) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren
unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter
diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 13 Tagen zur Mitwirkung
gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er vom
konkreten Verfahren ausgeschlossen werden.
(5) Nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht die Ablehnung eines
Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Über die Ablehnung entscheidet das
Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters; an dessen Stelle tritt der in der
Rangfolge nächste Ersatzrichter. Wird der Richter abgelehnt, so tritt dieser Ersatzrichter an
seine Stelle.
(5) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters; an dessen Stelle tritt der in der Rangfolge nächste Ersatzrichter. Wird der Richter abgelehnt, so tritt dieser Ersatzrichter an seine Stelle. (5) Über Befangenheitsanträge und den Ausschluss von Richtern entscheidet das Schiedsgericht
ohne die Mitwirkung des betroffenen Richters; an dessen Stelle tritt der in der Rangfolge nächste
Ersatzrichter. Ist das verbleibende Gericht beschlussunfähig, so wird die Entscheidung vom
nächsthöheren Gericht getroffen. Die Entscheidung ist in der Verfahrenssakte festzuhalten und den
Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben.
(6) Nach der Eröffnung des Verfahrens hat jeder Richter das Recht für dieses Verfahren wegen
Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten.
(6) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens hat jeder Richter das Recht für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten. (6) Ein zurückgetretener, abgelehnter oder ausgeschlossener Richter wird durch den in der
Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die
Verfahrensbeteiligten sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(7) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die zuständigen Richter für
dieses Verfahren einen Berichterstatter.
(7) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die zuständigen Richter für dieses Verfahren einen Berichterstatter. (7) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungs- und beschlussunfähig
und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.
(8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird
an das nächsthöhere Gericht verwiesen.
(8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig. Im Falle, dass ein Landesschiedsgericht handlungsunfähig ist, ist durch das Bundesschiedsgericht nach Pflichtgemäßen Ermessen eines der nächstgelegenen Landesschiedsgerichte als das dann zuständige Gericht zu bestimmen. (8) -”-
(9) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt er als vom konkreten Verfahren ausgeschlossen und es gelten die vorstehenden Ersatzregelungen entsprechend. Diese Umstände sind zur Gerichtsakte in einer Aktennotiz festzuhalten und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben. -
(10) Ersatzrichter können an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und bei mündlichen Verhandlungen als Gäste teilnehmen. Verfahren, die unter Beteiligung von Ersatzrichtern geführt werden, können bei Eintritt des Ersatzrichterfalles ohne Verzögerung fortgesetzt werden, wenn dieser Ersatzrichter bereits an dem laufenden Verfahren ständig teilgenommen hatte. -
§ 6 Sitz des Schiedsgerichtes
Sitz des jeweiligen Gerichtes ist der Sitz des betreffenden Gebietsverbandes der Partei. Das Gericht kann zur Gewährleistung der Funktion des Gerichtes auch einen anderen Ort zum Sitz des Gerichtes bestimmen. Die Entscheidung des Gerichtes zum Ort des Sitzes ist unanfechtbar und ist zu veröffentlichen.
§ 6 – Zuständigkeit § 7 – Zuständigkeit § 6 – Zuständigkeit
(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung. (1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung. (1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragsgegners. Ein Schiedsgericht
kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit
einverstanden sind.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem angezeigten Sitz des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Ein Gericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragsgegners zum Zeitpunkt
der Antragsstellung. Ein Schiedsgericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs
entscheiden, wenn die Verfahrensbeteiligten und das ausgewählte Schiedsgericht damit
einverstanden sind.
(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht
erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das
Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig.
(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. (3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht
erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das
Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig.
(4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. (4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. §5 Abs.8 gilt entsprechend. (4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
(5) Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das
Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig.
(5) Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig. (5) Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das
Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig.
(6) Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. (6) Gerichte sind als Antragsgegner ausgeschlossen. (6) -”-
§ 7 – Schlichtung und Vergleich § 8 – Schlichtung und Vergleich § 7 – Schlichtung und Vergleich
(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch. (1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch. (1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.
(2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. Können sich
die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so weist ihnen das zuständige Schiedsgericht
einen Schlichter zu.
(2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so weist ihnen das zuständige Schiedsgericht einen Schlichter zu. (2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. Können sich
die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so weist ihnen das zuständige Schiedsgericht
einen Schlichter zu.
(3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf einen zügigen
Abschluss hinzuwirken.
(3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf einen zügigen Abschluss hinzuwirken. (3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf einen zügigen
Abschluss hinzuwirken.
(4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Scheitert die
Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit.
(4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Scheitert die Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit. (4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Scheitert die
Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit.
(5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei
Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den
Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der
Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.
(5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der Schlichtung feststellt, sowie bei Anfechtungen von Beschlüssen und Wahlen von Parteitagen und Mitgliederversammlungen. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar. (5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei
Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den
Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Verfahrens oder das Scheitern der
Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.
(6) Ein Vergleich kann in jeder Lage des Verfahrens stattfinden. (6) Ein Vergleich kann in jeder Lage des Verfahrens stattfinden. (6) -”-
§ 8 – Anrufung § 9 Anrufung und Statthaftigkeitsbeschwerde § 8 – Anrufung
(1) Das Gericht wird nur durch Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist
jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine
Ordnungsmaßnahme zu erheben, die ihn selbst betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder
Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder
Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden.
(1) Das Gericht wird nur durch Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. (1) Das Gericht wird nur durch Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jeder
Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, Einspruch gegen eine ihn
betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht, in einem eigenen Recht verletzt worden
zu sein.
(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht. (2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht. (2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht.
(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten:

  • Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Kläger),
  • Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Angeklagter),
  • klare, eindeutige Anträge,
  • eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Anklageschrift).

Dabei sind möglicherweise vorhergehende Urteile in derselben Sache in Form eines Aktenzeichens
mit einzureichen.

(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten:

  • Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller),
  • Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Antragsgegner),
  • klare, eindeutige Anträge,
  • eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift).
(3) Eine formgerechte Anrufung erfolgt in Textform und enthält:

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
  2. Name und Anschrift des Antragsgegners,
  3. klare, eindeutige Anträge,
  4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände.
(4) Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw.
Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist
entsprechend der Dauer der Schlichtung.
(4) Die Anrufung kann nur binnen 2 Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung. (4) Die Anrufung kann nur binnen Monatsfrist seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw.
Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist
entsprechend der Dauer der Schlichtung.
(5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte
Einreichung der Anrufung.
(5) Der Vorsitzende Richter kann verfahrensleitende Anordnungen allein erlassen. (5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte
Einreichung der Anrufung.
(6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht
stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine Begründung der Ablehnung der Anrufung zukommen.
(6) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung sowie über die Statthaftigkeit der Anrufung. Das Gericht hat durch Verfügung des Vorsitzenden Richters oder des Berichterstatters nach Möglichkeit dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ggf. seinen Antrag nachzubessern. Hierbei sind ggf. die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen zu beachten. (6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Andernfalls erhält der
Antragsteller eine begründete Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Ablehnung ist die
sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht möglich.
Dieses entscheidet ohne Verhandlung über die Zulässigkeit der Anrufung. Wird der Beschwerde
stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Schiedsgericht eingeleitet.
(7) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine begründete Ablehnung der Anrufung durch Beschluss zukommen. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die so-fortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zu, das über die Statthaftigkeit der Anrufung und gegebenenfalls über die Zurückverweisung durch Beschluss entscheidet. (7) Schiedsgerichte können nicht Verfahrensbeteiligte sein.
§ 9 – Eröffnung § 10 – Eröffnung § 9 – Eröffnung
(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an den
Kläger und den Angeklagten. Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens
und über die Aufstellung der Richter und enthält die Anklageschrift.
(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an den Antragsteller und den Antragsgegner. Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Besetzung des Gerichtes und enthält die Antragsschrift. Dem Schreiben wird eine Kopie der Anrufung beigefügt, und enthält die Aufforderung an den Antragsgegner, sich zur Antragsschrift mit einer Frist von 2 Wochen zu äußern und seine Position darzulegen. Die Frist kann auch vom Vorsitzenden Richter unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt wer-den. Auch wenn das Antragsbegehren statthaft aber unzulässig sein sollte, wird das Verfahren durchgeführt. (1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an die
Verfahrensbeteiligten. Das Schreiben informiert über den Beginn des Verfahrens und über die
Besetzung des Gerichts und enthält eine Kopie der Anrufung und die Aufforderung an den
Antragsgegner sich dazu zu äussern und seine Position darzulegen.
(2) Die Anklageschrift ergibt sich aus der Anrufung. Das Schreiben enthält weiterhin eine Kopie
der Anrufung, die Aufforderung an den Angeklagten sich zur Anklageschrift zu äußern und seine
Position darzulegen.
(2) Die Zustellung des Schreibens erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sie kann aber auch per Fax oder postalisch erfolgen, oder auch in anderer Form, falls alle Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklären. Die Zustellung per E-Mail gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Absendung als bewirkt, wenn keine Fehlermeldung eines übertragenden Servers (Mail delivery failed, o.ä.) zurückgesendet wird; § 9 Abs. 6, Satz 3 gilt entsprechend. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird. (2) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu
benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Im Eröffnungschreiben sind die Verfahrensbeteiligten
darauf hinzuweisen.
(3) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines Vertrauens zu
benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben enthält auch die Aufforderung
einen Vertreter zu benennen bzw. einen Hinweis an den Piraten, dass er einen Vertreter benennen
kann. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand
in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der
die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt.
(3) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Prozesspartei oder eines Dritten, der der Piratenpartei angehört oder von Amts wegen Dritte, die der Piratenpartei angehören, beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen entsprechend Abs. 2 zuzustellen und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Beitrittserklärung des Beigeladenen gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter. (3) Ist ein Vorstand Verfahrensbeteiligter, so bestimmt dieser einen Vertreter, der ihn bis auf
Widerruf vertritt. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird ihr Vertreter durch den
Vorstand bestimmt.
(4) Ist der Grund der Einberufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die
nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den
Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welches Verschlusssache ist. Ist dies der Fall ist das
Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das Gericht.
(4) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben zur Zulassung der Anrufung hat hierauf einen Hinweis zu enthalten. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Ist der Vorstand Antragsteller und die Mitgliederversammlung Antragsgegner bestimmt das Gericht einen Vertreter des Antragsgegners von Amts wegen. Hierzu sollte das Gericht mittels der üblichen Kommunikationsmedien der betroffenen Gliederung mit einer Frist von 14 Tagen das Amt des Vertreters ausschreiben. Dem Antragssteller des angefochtenen Beschlusses ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorrangig die Vertretung zu übertragen. Hinsichtlich § 9 Abs. 3 Nr. 3 reicht in diesem Falle die Benennung der Mitgliederversammlung aus. (4) Wird das Schiedsgericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines
Parteiausschlussverfahrens angerufen, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den
betroffenen Piraten, ob dieser ein nicht öffentliches Verfahren wünscht. Ist dies der Fall, so
ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Verfahrensbeteiligten und das
Gericht.
(5) Ist der Grund der Anrufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welches Verschlusssache ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das Gericht.
(6) Weitere Schriftsätze und Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten entsprechend Absatz 2 übermittelt.
§ 10 – Verfahren § 11 – Verfahren § 10 – Verfahren
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei
heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen
Zugriff haben.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzu-ziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. In jeder Lage des Verfahrens hat das Gericht die Pflicht, die Parteien auf die erheblichen Gesichtspunkte zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen und den Parteien ergänzendes rechtliches Gehör zu gewähren. Den Entscheidungen darf nur zugrundegelegt werden, was Gegenstand des Verfahrens war und zu denen die Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Sachliche und rechtliche Würdigungen können jedoch der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Überraschungsentscheidungen sind unzulässig. (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei
heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen
Zugriff haben.
(2) Weitere Piraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und
gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Weitere Piraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren. (2) Weitere Piraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und
gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren.
(3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter
informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen.
(3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter in-formiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen. (3) Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter als Berichterstatter.
Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Berichterstatter informiert und
haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. Der Berichterstatter kann auch durch
Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.
(4) Das Gericht fällt das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller
Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
(4) Grundsätzlich fällt das Gericht das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren oder auf Grund einer fernmündlichen Verhandlung, insbesondere per Mumble oder Telefonkonferenz, entschieden werden. Das gleiche kann auf Anordnung des Gerichtes geschehen, welcher die Parteien mit einer Frist von 14 Tagen widersprechen können. Auf das Widerspruchsrecht hat das Gericht in der Anordnung hinzuweisen. In diesem Falle bestimmt das Gericht einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung in die Sach- und Rechtslage einzuführen, seine vorläufige Rechtsauffassung kundzugeben und auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken. Im Falle des schriftlichen Verfahrens, hat es eine vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage in einem Hinweisbeschluss kundzugeben. Dies hat zeitgleich mit der Fristsetzung für die Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen zu erfolgen. (4) Das Gericht fällt das Urteil aufgrund fernmündlicher Verhandlung. Auf Beschluss des
Schiedsgerichts kann auch im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung
entschieden werden, wenn die Verfahrensbeteiligten diesem nicht innerhalb von 14 Tagen
widersprechen.
(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 14
Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann
auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf
in der Ladung hinzuweisen.
(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. Macht ein Verfahrensbeteiligter eine Verhinderung glaubhaft, ist auf Antrag eine Terminverlegung möglich. Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden. Wei-gerungen hierzu sind nicht sanktionsfähig, können aber bei der Würdigung des Sachverhaltes durch das Gericht Berücksichtigung finden. Will das Gericht seine Entscheidung auf von Amts wegen gewonnenen Tatsachenerkenntnisse oder Einlassungen der Beteiligten stützen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten, ist eine Entscheidung erst nach nochmaliger Eröffnung einer mündlichen Verhandlung zulässig. Dies gilt bei schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren entsprechend. (5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage.
In dringenden Fällen sowie im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann diese Frist bis
auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten
verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.
(6) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht
ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das
Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Streitparteien erneut Gehör zu leisten.
(6) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder und auf den Internetseiten der Partei gleichzeitig mit der Ladung unter Angabe des Streitgegenstandes und des Aktenzeichens bekannt zu machen. Die Namen der Beteiligten dürfen nicht wiedergegeben werden. Das Gericht kann Nichtmitglieder als Zuhörende zulassen. Interessen der Verfahrensbeteiligten sind dabei zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. (6) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht
ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das
Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Verfahrensbeteiligten erneut Gehör zu leisten.
(7) Das Gericht kann für ein Verfahren eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmen. Dieser übernimmt dann für dieses Verfahren alle nach dieser Ordnung dem Vorsitzenden Richter obliegenden Aufgaben. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsplan bestimmt werden. (7) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt weiteres Vorbringen von Verfahrens-beteiligten unberücksichtigt, es sei denn, es wird dargelegt, dass dem Verfahrensbeteiligten ein früherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar war. (7) Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so ist die Öffentlichkeit in der Verhandlung ausgeschlossen.
(8) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Richtergremium durch Wahlen verändert, so ist den Streitparteien erneut Gehör zu gewähren. (8) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des
Verfahrens Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder vor einem
staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist.
(9) Das Gericht kann für ein Verfahren eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmen. Dieser übernimmt dann für dieses Verfahren alle nach dieser Ordnung dem Vorsitzenden Richter obliegenden Aufgaben. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.
(10) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Streitfalls Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder wenn der Streitfall vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist.
(11) Entscheidungen des Gerichtes werden auf Grund von mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Erörterungen (auch per E-Mail), oder im Umlauflaufverfahren getroffen. Alle berufenen Richter haben hieran mitzuwirken. Die Entscheidung wird nur in Textform unter Angabe der beteiligten Richter bekannt gegeben.
§ 11 – Einstweilige Anordnungen § 12 – Einstweilige Anordnungen § 11 – Einstweilige Anordnungen
(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens
einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen.
(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen durch Beschluss in Bezug auf den Streitgegenstand treffen. (1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens
einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand treffen.
(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur
vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile
abzuwenden nötig erscheint.
(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. (2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur
vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile
abzuwenden nötig erscheint.
(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter allein entscheiden. (3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter allein entscheiden. (3) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten
bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Einstweilige Anordnungen sind an die Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind an die Verfahrensbeteiligten mit Begründung bekanntzugeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch
eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine Verhandlung zu führen.
(5) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch
eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine mündliche Verhandlung zu führen.
(5) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine mündliche Verhandlung zu führen. Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig. (5) Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine
Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen den Entscheid steht die
Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine
mündliche Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen den Entscheid
steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluss an diese. Ge-gen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung. (6) Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit
einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.
§ 12 – Urteil § 13 – Urteil § 12 – Urteil
(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein
zügiges Verfahren hinzuwirken.
(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken. (1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein
zügiges Verfahren hinzuwirken.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht
erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren
übernehmen.
(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung fest-stellen und das Verfahren übernehmen. (2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann von den Verfahrensbeteiligten
Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden.
(3) Das Urteil enthält eine Sachverhaltsdarstellung. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher
Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform überstellt. Enthaltungen sind bei
der Abstimmung nicht zulässig.
(3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform überstellt. Enthaltungen sind bei der Ab-stimmung nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit kommt ein Urteil nicht zustande und das Verfahren ist an das nächsthöhere Gericht abzugeben. Im Falle einer Stimmengleichheit beim Bundesschiedsgericht, sind die Beteiligten an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. (3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit
Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt
und begründet. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig. Die Verfahrensbeteiligten
erhalten jeweils eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene Ausfertigung.
(4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist
das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil ohne Sachverhalt und Begründung
veröffentlicht.
(4) Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Richtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Vorsitzenden Richter binnen 14 Tagen nach Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln, die sodann mit der Entscheidung auszufertigen ist. (4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht.
Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Tenor veröffentlicht.
(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen. (5) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil ohne Sachverhalt und Begründung veröffentlicht. (5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
(6) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
§ 13 – Berufung § 14 – Berufung § 13 – Berufung
(1) Gegen erstinstanzliche Entscheidungen steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel
zur Verfügung.
(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung. (1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung als
Rechtsmittel zur Verfügung.
(2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren
Ordnung einzureichen und zu begründen.
(2) Die Berufung ist binnen eines Monats nach Urteilsverkündung beim Gericht der nächst-höheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. (2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren
Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt
erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen.
(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer
des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung. (3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer
des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.
(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des
Berufungsgegners zulässig.
(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig. (4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des
Berufungsgegners zulässig.
§ 15 – Zustellungen und Rechtsmittelbelehrung
(1) Für die Zustellung rechtsmittelfähiger Entscheidungen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.
(2) Rechtsmittelfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.
§ 14 – Dokumentation § 16 – Dokumentation § 14 – Dokumentation
(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren. (1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren. (1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.
(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese wird gelöscht wenn
die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.
(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese wird gelöscht, wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben. (2) Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. Diese wird
gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls
keine Einwände erhoben haben.
(3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen,
alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.
(3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil. (3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen,
alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.
(4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen. (4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen. (4) Die Verfahrensbeteiligten können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.
(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechenden
Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.
(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechen-den Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren. (5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Urteile sind unbefristet aufzubewahren.
§ 15 – Rechenschaftspflicht § 15 – Rechenschaftspflicht
(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die
Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.
(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die
Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.
(2) Das Gericht kann bei laufenden, nicht als Verschlusssache behandelten Verfahren, bei denen
es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche
Stellungnahmen abgeben.
(2) Das Gericht kann bei laufenden Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches
Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen
zu nicht öffentlichen Verfahren sind nicht zulässig.
(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode
inklusive Urteil kurz darstellt.
(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode
inklusive Urteil kurz darstellt.
§17 – Kosten und Auslagen §16 – Kosten und Auslagen
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens. (1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine
eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre notwendigen Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von dem zu-ständigen Gebietsverband erstattet. (2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen,
insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband.
§ 18 – Rechenschaftspflicht
(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.
(2) Das Gericht kann bei laufenden, nicht als Verschlusssache behandelten Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben.
(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.
§ 19 – Inkrafttreten und Übergangsvorschrift §17 – Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag am 29.April 2012 in Kraft. (1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft.
(2) Die zuvor gültige Schiedsgerichtsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Abschnitt C der Bundessatzung wird insoweit ersetzt. (2) Die Amtszeit der Richter wird durch die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der
Wahl gültigen Fassung bestimmt.
(3) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend.
(3) Die nach § 2 Absatz 5 alter Fassung der Schiedsgerichtsordnung erlassenen Geschäftsordnungen der Schiedsgerichte treten gleichzeitig insoweit außer Kraft, als dass sie Regelungen enthalten, die über den nach § 2 Absatz 5 neuer Fassung zulässigen Inhalt hinausgehen.
(4) Die Vorschriften der zuvor gültigen Schiedsgerichtsordnung und Gerichtsgeschäftsordnungen bleiben jedoch noch für alle anhängigen Schiedsgerichtsverfahren maßgebend.

1 comment

  1. [...] Wir probieren das mit der SGO nochmal, mmmkay? Mein Blogpost zur Reform JedenTagEinAntrag, Piratenpartei, Politik none [...]

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